AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma A.M.P.E.R.E. Deutschland GmbH

Stand: April 01.09.2012

I. Gültigkeit der Geschäftsbedingungen

  • Diese Geschäftsbedingungen ersetzen unsere bis dahin gültigen Bedingungen vom April 2004.
  • Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen. Geschäftsbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen.
  • Vorliegende Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn die Geschäftsbedingungen nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

II. Vertragsabschluss, Preise

  • Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder telefonischen Bestätigung. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden. Die schriftliche oder telefonische Bestätigung kann unsererseits auch durch auftragsgemäße Auslieferung der Ware an den Kunden ersetzt werden.
  • An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  • Unsere Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen Verpackung, Transportkosten und etwaige auf Wunsch des Kunden vorzunehmende Transportversicherungen nicht ein. Wir berechnen unsere zum Lieferdatum vereinbarten Preise. Als Lieferdatum gilt der Tag, an dem die Ware unser Werk oder Lager verlässt.
  • Maßgebend für die Preisbemessung sind die auf unserem Lieferschein angegebenen Ausgangsgewichte. Etwaige auf dem Transport eingetretene branchenübliche und zumutbare Gewichtsverluste gehen zu Lasten des Käufers.
  • Preisvereinbarungen bei Umarbeitungs- und Beistellungsgeschäften gelten unter der Voraussetzung, dass der Kunde das erforderliche Material spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin für uns kostenfrei zur Verfügung stellt. Ansonsten sind wir berechtigt, die Metalleindeckung auf Kosten des Kunden zum Tagespreis vorzunehmen. Nachforderungen von Umsatzsteuer aus Umarbeitungs- und Beistellungsgeschäften, die sich – aus welchen Gründen auch immer – ergeben, sind vom Kunden zu tragen.

III. Lieferung

  • Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
  • Handelsübliche, fertigungs- oder versandbedingte Mengenabweichungen behalten wir uns vor. Abweichungen von bis zu +/- 15 % der Bestellmenge sind noch handelsüblich; ein Anspruch auf frachtfreie Nachlieferung bei Mindermengen besteht insoweit nicht.
  • Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer, von uns nicht zu vertretender unvorhersehbarer Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, rechtmäßige Aussperrung – berechtigen uns ebenso, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben bzw. im Falle der Unmöglichkeit wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden so schnell wie möglich über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung und deren voraussichtliche Dauer informieren. Wenn die Verzögerung länger als 1 Monat dauert, ist der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle unseres Verschuldens Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer VIII.
  • Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer bleibt in jedem Fall vorbehalten. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
  • Bei Rahmenabschlüssen, Metalleindeckungen und Abrufaufträgen können wir ab 3 Monaten nach Vertragsabschluss bzw. Auftragsbestätigung die verbindliche Einteilung verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nach Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ggf. Schadenersatz zu verlangen.
  • Wir haften nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und soweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Käufer veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seine öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen VO (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung erfüllt.

IV. Gefahrenübergang, Verpackungskosten

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  • Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Kunden über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist bzw. zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Versendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über; dies gilt auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung.
  • Ohne die Voraussetzungen des Abs. 1 geht die Gefahr auf den Kunden dann über, wenn dieser in Annahmeverzug gerät.
  • Transport- und alle sonstigen Einwegverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Mehrwegverpackungen werden bei für uns kostenfreier Rücksendung in unbeschädigtem Zustand innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsdatum gutgeschrieben.

V. Zahlung

  • Unsere Rechnungen sind 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden. Als Rechnungsdatum gilt das Versanddatum.
  • Reichen die vom Kunden geleisteten Zahlungen nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird – auch im Fall einer anderslautenden Bestimmung durch den Kunden – die jeweils älteste Schuld getilgt. Sind Zinsen und/oder Kosten entstanden, so wird eine zur Tilgung der gesamten Schuld nicht ausreichende Leistung abweichend von Satz 1 zunächst auf die ältesten Kosten, dann auf die ältesten Zinsen und zuletzt nach Maßgabe von Satz 1 auf die Hauptleistung angerechnet.
  • Wir sind berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz bleibt vorbehalten. Außerdem sind wir berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug unsere sämtlichen noch offenen Forderungen gegen den Kunden fällig zu stellen und von uns geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheiten auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die nach Vertragsabschluss eintritt oder die uns nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung der uns gegenüber bestehenden Zahlungspflichten gefährdet.
  • Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung angenommen. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer tatsächlichen Einlösung als Bezahlung. Bei der Einlösung anfallende Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
  • Sämtliche durch verspätete Zahlung verursachte Kosten wie Mahnspesen, Inkassogebühren und dergleichen werden wir dem Kunden in Rechnung stellen.
  • Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche bzw. die Aufrechnung mit von uns bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Gegensprüchen ist nicht statthaft.

VI. Qualitätsangaben

  • Qualitätsangaben, wie Analysenangaben, Farbenbezeichnungen usw. sind nur als ungefähr anzusehen. Auch bei Vereinbarung einer bestimmten Beschaffenheit sind Abweichungen im handelsüblichen Rahmen zulässig.
  • Die geschuldeten inneren und äußeren Eigenschaften der Ware bestimmen sich nach den vereinbarten Spezifikationen, mangels solcher nach unseren Produktbeschreibungen, Kennzeichnungen und Spezifikationen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, Angaben in Sicherheitsdatenblättern, Angaben zur Verwendbarkeit der Waren und Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen. Insbesondere stellen einschlägig identifizierte Verwendungen nach der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 weder eine Vereinbarung einer entsprechenden vertraglichen Beschaffenheit noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.

VII. Mängelbeseitigung

  • Branchenübliche und zumutbare Abweichungen im Sinne von Ziffer III.2 und VI. können nicht beanstandet werden.
  • Offensichtliche Mängel können nur sofort nach Empfang der Ware geltend gemacht werden und sind wie folgt festzuhalten und uns umgehend schriftlich oder fernmündlich mitzuteilen:
    • - bei Lkw-Lieferungen auf dem Frachtbrief und vom Fahrer beglaubigt,
    • - bei Bahnlieferungen in Form einer beizufügenden bahnamtlichen Tatbestandsaufnahme,
    • - bei Schiffslieferungen beim Löschen der Ladung durch Eintragung in das Konnossementpapier und Hinzuziehung - sofern dies gesetzlich erforderlich oder von uns gewünscht ist - eines Havariekommissars.

    Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder der vorgenannten Rügepflichten ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Im Falle unsachgemäßer Lagerung, Behandlung oder Verarbeitung durch den Kunden ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von uns zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den Kunden die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

  • Wir leisten für berechtigte Mängel der Ware nach unserer Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder deren Unzumutbarkeit für uns oder für den Kunden kann der Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen, den Rücktritt jedoch nur dann, wenn eine erbrachte Teilleistung für den Kunden ohne Interesse ist bzw. der die Gewährleistung auslösende Mangel erheblich ist. Für eventuelle Schadenersatzansprüche gilt Ziffer VIII.
  • Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Wir gewähren dem Kunden keine Garantien für die Beschaffenheit der Sache, soweit nicht ausdrücklich in schriftlicher Form geschehen. Etwaige Garantien eines etwaigen Vorlieferanten bleiben hiervon unberührt und sind direkt gegenüber diesem geltend zu machen.
  • Für beigestellte Teile übernehmen wir keine Gewährleistung.

VIII. Haftungsbeschränkungen

  • Eine Haftung unsererseits im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ausgeschlossen, soweit die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist und soweit keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden vorliegt; sofern von uns eine vertragswesentliche Pflicht verletzt worden ist, ohne dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist unsere Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
  • Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, und zwar gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund die Ansprüche gestützt sein mögen.
  • Unsere Verantwortlichkeit nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch nicht, wenn uns Arglist oder entgegen Ziffer VII. Abschnitt 5. die Abgabe einer Garantie entgegengehalten werden kann.
  • Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen.

IX. Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf

Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich über seine Inanspruchnahme aus Verbrauchsgüterkauf zu informieren.

  • Der Ersatz entstandener Aufwendungen kann nur verlangt werden, wenn für die Entstehung der Aufwendungen Nachweis erbracht wird. Im Übrigen gilt Ziffer VII. Abschnitt 4 entsprechend.
  • Auf den Anspruch auf Schadensersatz findet Ziffer VIII. entsprechend Anwendung.

X. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig.
  • Der Kunde tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; wir nehmen diese Abtretung mit Vertragsabschluss an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
  • Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten oder vermischten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sachgerecht zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Das Gleiche gilt für die durch Verarbeitung oder Vermischung neu entstandenen Sachen.
  • Bei drohenden Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Kunde in geeigneter Weise auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Abschnitt 5 Satz 2 gilt entsprechend.
  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen und die Befugnis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang (Abschnitt 2 Satz 1) und die Einzugsermächtigung (Abschnitt 3 Satz 3) zu widerrufen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir unter Anrechnung des Erlöses – abzüglich angemessener Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden zur Verwertung der Vorbehaltsware berechtigt. Abschnitt 5 Satz 2 gilt entsprechend.
  • Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung unsererseits begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
  • Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten richtet sich nach unserer Wahl.
  • Die Kosten eines Interventionsprozesses sowie sonstige Beitreibungskosten gehen zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von dritter Seite erlangt werden können.

XI. Werkzeuge, Rechte Dritter

  • Stellt der Kunde Werkzeuge zur Verfügung, trägt er die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und Ersatz. Der Kunde haftet für die technisch richtige Konstruktion und die den Fertigungszweck sichernde Ausführung der Werkzeuge; wir sind jedoch zu technisch bedingten Änderungen berechtigt. Ohne besondere Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, die Übereinstimmung der Werkzeuge mit Zeichnungen oder Mustern zu überprüfen.
  • Werden Werkzeuge von uns im Auftrag des Kunden angefertigt oder beschafft, bleiben diese auch dann unser Eigentum, wenn die Werkzeugkosten vom Kunden anteilig bezahlt werden. Die Werkzeuge werden ausschließlich für Lieferungen an den Kunden verwendet, solange dieser seinen Verpflichtungen nachkommt. Sind seit Vertragsende 12 Monate vergangen, sind wir auch zu anderweitigen Verwendungen berechtigt.
  • Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Kunden und werden hierdurch Rechte Dritter verletzt, stellt der Kunde uns von sämtlichen Ansprüchen frei. Eigene Rechte kann der Kunde nur entgegenhalten, wenn er uns bei Überlassung der Unterlagen ausdrücklich auf das Bestehen dieser Rechte hingewiesen hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache, Sonstiges

  • Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten ist unser Geschäftssitz.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder nach unserer Wahl das für den Geschäftssitz des Kunden zuständige Gericht.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts.
  • Alleinverbindliche Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch dann, wenn Verträge außer in Deutsch in einer anderen Vertragssprache abgefasst sind.
  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.

XIII. REACH

  • Gibt der Käufer uns eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACHVerordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACHVerordnung auslöst, trägt der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACHVerordnung durch uns entstehen. Sollte es aus Gründen des Gesundheits- oder Umweltschutzes nicht möglich sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten. Irgendwelche Rechte gegen uns kann der Käufer aus den vorstehenden Regeln nicht herleiten.